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voestalpine Aktienrückkaufprogramm 23.09.2002
Ad hoc
In der 10. ordentlichen Hauptversammlung der voestalpine AG (WKN 897200) vom 2. Juli 2002 wurde der Vorstand der voestalpine AG ermächtigt, eigene Aktien gemäß § 65 Abs.1 Ziff. 4 Aktiengesetz und bzw. oder gemäß § 65 Abs.1 Ziff. 8 Aktiengesetz zu erwerben, wobei das Gesamtausmaß der erworbenen eigenen Aktien 10% des jeweiligen Grundkapitals nicht überschreiten darf, die Ermächtigung bis einschließlich 31.12.2003 gilt und gemäß der Ermächtigung der geringste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 15,-- und der höchste beim Rückerwerb zu leistende Gegenwert EUR 50,-- beträgt.
Der Vorstand der voestalpine AG hat beschlossen, von der Ermächtigung der 10. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 2. Juli 2002 zum Aktienrückkauf im Umfang von bis zu 200.000 auf Inhaber lautenden Stück Stückaktien der Gesellschaft, das entspricht rund 0,5 % des Grundkapitals der Gesellschaft, Gebrauch zu machen. Der Vorstand der voestalpine AG behält sich vor, den Umfang des Rückkaufprogramms zu erweitern. Darüber wäre jedoch noch ein gesonderter Beschluss zu fassen.
Die voestalpine AG wird die Veröffentlichungspflichten gemäß Veröffentlichungsverordnung durch die Veröffentlichung von Angaben über die Internet-Seite der voestalpine AG http://www.voestalpine.com unter "Aktienrückkaufprogramm" erfüllen. Auf der gleichen Internet-Seite ist auch der Volltext der gemäß Veröffentlichungsverordnung vorgeschriebenen Bekanntmachung betreffend des Rückkaufprogrammes abrufbar.
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